Unfall im Urlaub

Wer ist bei einem Unfall im Urlaub verantwortlich?

Unfälle passieren meistens, wenn wir am wenigsten mit ihnen rechnen. So kann es auch im Urlaub zu einem Unfall kommen. Aufgrund dessen ist es ratsam, sich vor dem Antritt der Reise zu erkundigen, wer bei einem Unfall im Urlaubsland verantwortlich ist.

An wen muss man sich wenden, wenn es zu einem Unfall kommt?

Zunächst ist es geraten, sich an die Polizei zu wenden, damit diese zum Ort des Unfalls kommt und den Sachverhalt aufnehmen kann. Dies ist sehr wichtig, da die Beamten der Polizei ein Gutachten über den Unfall und die daraus resultierenden Schäden erstellen.

Das Dokument ist von großer Bedeutung, da es bei entsprechenden Versicherungen vorgezeigt werden kann. Des Weiteren klärt die Polizei die Schuldfrage, die ebenfalls für alle Beteiligten relevant ist, insbesondere auch dann, wenn nicht nur ein Sachschaden vorliegt, sondern auch Personen verletzt wurden. Zudem empfiehlt es sich, nach Sicherung der Unfallstelle Fotos zu machen, exemplarisch wenn ein Fahrzeug Blechschäden oder andere Mängel durch den Unfall erlitten hat. Wichtig ist außerdem, dass es nicht ausreicht, einen Zettel mit den Kontaktdaten hinter den Scheibenwischer eines parkenden Autos zu klemmen, wenn der Fahrzeugbesitzer des geparkten, beschädigten Autos nicht anwesend ist. Wer so handelt, begeht Unfallflucht. Es muss auf den Geschädigten gewartet oder die Polizei informiert werden. Muss das eigene Auto nach dem Unfall in die Werkstatt, gilt zu beachten, dass die Versicherung das Abschleppen in eine Fachwerkstatt nur finanziert, wenn es sich um die nächstgelegene Werkstatt handelt.

Wer übernimmt die Kosten?

Personen, die im Urlaub in einen Unfall verwickelt werden, haben Anspruch auf Schadensregulierung, welche vom Verursacher und dessen Versicherung zu leisten ist. Ist eine Person aus Deutschland der Verursacher des Unfalls, greift die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung auch im Urlaub in einem anderen Land. Bis zum Jahr 2004 waren deutsche Urlauber verpflichtet, die sogenannte „Grüne Karte“ mitzuführen. Diese Karte diente als Nachweis über die bestehende Versicherung. Mittlerweile ist die Karte in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und anderem Staaten wie zum Beispiel Andorra, der Schweiz oder Serbien jedoch nicht mehr zwingend erforderlich. Das Kfz-Kennzeichen reicht nämlich als Nachweis über die Versicherung aus. Es gibt jedoch noch Länder, in denen das Mitführen der „grünen Karte“ verpflichtend ist. Dies trifft exemplarisch auf die Türkei, Weissrussland, Russland und Bosnien-Herzegowina zu. Die Karte ist kostenlos bei der Versicherung erhältlich.

Auslandskrankenversicherung

Wer regelmäßig Urlaub im Ausland macht, sollte über eine Auslandskrankenversicherung nachdenken. Für Urlauber hat diese Form der Krankenversicherung immense Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Auslandskrankenversicherung wird weltweit akzeptiert zum Beispiel auch in Thailand, wohingegen die gesetzliche Krankenversicherung nur in Europa greift. Des Weiteren sind Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung in der Regel an den Behandlungskosten beteiligt, beziehungsweise werden die anstehenden Kosten für die Behandlung nur bis zu einem Höchstbetrag geleistet. Bei der Auslandskrankenversicherung liegt hingegen eine unbegrenzte Übernahme der Behandlungskosten vor, sodass sich Urlauber im Notfall keine Sorgen über die entstehenden Kosten für eine ärztliche Behandlung machen müssen. Außerdem verfügen Personen mit dem Schutz der Auslandskrankenversicherung über eine freie Verfügung bezüglich des Arztes oder Krankenhauses. Weitere Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Erstattung von Medikamenten sowie die Übernahme der Rückführungskosten.

EU versus Nicht-EU

Passiert der Unfall in einem Land, welches Mitglied der Europäischen Union ist oder zum Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zählt, haben Personen, denen ein Unfall widerfährt zwei Möglichkeiten, vorzugehen, um ihren Anspruch zu erwirken. Ein Weg ist es, persönlich oder auch mit dem Hinzuziehen eines Anwalts Kontakt zu der jeweiligen Versicherung aufzunehmen. Experten raten jedoch dazu, den Regulierungsbeauftragten der Versicherung in dem Land, in dem der Unfall passiert ist, zu kontaktieren. Telefonisch kann der richtige Ansprechpartner ermittelt werden, indem die Betroffenen beim Zentralruf der Autoversicherer anrufen. Der entsprechende Beauftrage hat in diesem Fall drei Monate Zeit, um die anfallenden Ansprüche gegenüber der Versicherung abzuklären. Ist die Frist verstrichen, ist es Betroffenen empfohlen, sich an die Verkehrsopferhilfe zu wenden.

Passiert der Unfall in einem Land, welches nicht zur Europäischen Union gehört, wird der Vorgang um einiges komplizierter. Das Hinzuziehen eines Anwalts wird empfohlen. Des Weiteren kann der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes bei bürokratischen Schwierigkeiten unterstützen. Zudem besteht die Möglichkeit, nach drei Monaten Kontakt zur deutschen Verkehrsopferhilfe (VOH) aufzunehmen. Dies ist sinnvoll, wenn der Unfallgegner beispielsweise geflüchtet ist oder sich weigert, für den verursachten Unfall finanziell aufzukommen. Wenn der Verursacher des Unfalls nicht ermittelt werden kann, ist es ebenfalls ratsam, sich an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) zu wenden.

Ist das Land, in dem der Urlaub erfolgt, kein Mitglied in der EU kommen weitere zusätzliche Kosten auf. Es kann zum Beispiel notwendig sein, zusätzliche Übernachtungen in einem Hotel zu buchen oder sich um die Überführung des Fahrzeuges zu kümmern. In solch einem Fall ist es durchaus sinnvoll, den Kreditrahmen zu prüfen, um entstehende Kosten tragen zu können.

Fazit

Wer im Urlaub mit dem Auto in ein anderes Land reisen möchte, sollte sich vorher erkundigen, welcher Versicherungsstatus vorliegt. Für Personen, die häufiger im Ausland Urlaub machen, ist es dringend zu empfehlen, dass eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen wird. Durch diese muss man sich keine Sorgen machen, wenn es zu einem Unfall kommt, durch den der geschädigte Betroffene eine ärztliche Behandlung benötigt. Des Weiteren sollte berücksichtigt werden, ob das Land, in welchem der Urlaub verbracht wird, zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum zählt oder nicht, da dieser Aspekt für die richtige Vorgehensweise entscheidend ist. Zudem gilt es zu beachten, dass in einigen Ländern das Mitführen der sogenannten „grünen Karte“ verpflichtend ist, um bei einem Unfall einen Nachweis über den Status bezüglich der Versicherung vorlegen zu können.

Des Weiteren ist es ratsam, nach einem Unfall die Polizei zu kontaktieren und gegebenenfalls Fotos zu machen, damit das Geschehen des Unfalls und die daraus resultierenden Schäden abgeglichen und nachvollzogen können, um den Anspruch gegenüber der Versicherung abklären lassen zu können.

Geschieht der Unfall nicht in der Europäischen Union sind weitere Aspekte zu beachten, die das gesamte Verfahren komplizierter und auch kostspieliger gestalten können. Das Kontaktieren eines Anwalts, der auf solche Fälle spezialisiert ist, wird dringend empfohlen. Des Weiteren sind entsprechende Behörden zu kontaktieren, insbesondere dann, wenn der Unfallgegner nicht ausfindig gemacht werden kann, da dieser beispielsweise Unfallflucht begangen hat.
Um sicher zu gehen, sollten die Konditionen der Versicherungen vor dem Antritt der Reise geprüft werden, um im Notfall nicht mit bösen Überraschungen rechnen zu müssen.